Beispiel: Gegenüberstellung zur Gesetzgebungskompetenz
Aussagen des Prüftexts neben ihren Fundstellen
- Geprüft als
- Rechtstext, Prüfprofil-Version 0.4.3, ohne anwaltliche AbnahmeMethode des Prüfprofils
- Maßstäbe
- Wortlaut, Zusammenhang, Entstehung, Zweck
- Prüftext
- https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106215.pdf
Abgeglichen am 27.9.2026
Beispiel zur Veranschaulichung: Prüftext und Referenzquelle sind amtliche Texte, die Befunde sind von Hand geschrieben. Ein echtes Ergebnis erzeugt das System automatisch. Geprüft wird nur, was die ausgewählten Referenzquellen sagen. Das Ergebnis ist keine Rechtsberatung und keine rechtliche Beurteilung eines Einzelfalls.
Referenzquellen
Der Prüftext wurde gegen diese Referenzquellen gehalten, in der jeweils angegebenen Fassung.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Artikel 70 bis 74
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.3.2025 I Nr. 94, Ausfertigungsdatum 23.05.1949
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html
Herkunft: amtlich
Der Prüftext zitiert diese Quelle nicht wörtlich, ihre Fassung lässt sich daran nicht abgleichen.
Zusammenfassung
2 Aussagen: 2 geprüft, 0 nicht geprüft, 0 ohne Befund aufgeführt.
- Wiedergabe
- wörtlich: 0
- sinngemäß: 2
- verkürzt: 0
- widerspricht dem Wortlaut: 0
- im Quelltext nicht auffindbar: 0
- Deutung
- gedeckt: 1
- nicht gedeckt: 0
- offen, vertretbar: 0
Aussagen und Befunde
- Rn. 1Quellenaussagesinngemäß
„Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 9 Alternative 1 des Grundgesetzes (gewerblicher Rechtschutz).“
Fundstellen
- Art. 73 Abs. 1 Satz 1Normtext
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über
- Art. 73 Abs. 1 Satz 1Normtext
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht
Befund
- Wiedergabe
- sinngemäß
- Nachprüfbarkeit
- selbst nachlesbar
HerkunftamtlichPrüfweg: Art. 73 Abs. 1 Satz 1 → Art. 73 Abs. 1 Satz 1
Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 nennt als erstes Gebiet der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes den gewerblichen Rechtsschutz; so gibt die Begründung die Stelle wieder.
Fachfassung
Nach Art. 73 Abs. 1 hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die dort aufgezählten Gebiete. Nummer 9 nennt den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; der gewerbliche Rechtsschutz ist die erste dieser drei Alternativen. Die Begründung gibt Fundstelle und Gebiet zutreffend wieder, in anderen Worten und mit der Schreibweise Rechtschutz statt Rechtsschutz.
- Rn. 2Anwendungsaussagegedeckt
„Hinsichtlich der Änderung der Vorschriften betreffend das gerichtliche Verfahren (§§ 34, 52b DesignG) und Strafrecht (§ 65 DesignG) beruht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, gerichtliches Verfahren).“
Fundstellen
- Art. 74 Abs. 1 Satz 1Normtext
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete
- Art. 74 Abs. 1 Satz 1Normtext
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren
- Art. 72 Abs. 2 Satz 1Normtext
Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht
Befund
- Wiedergabe
- sinngemäß
- Deutung
- gedecktnach Wortlaut, Zusammenhang
- Nachprüfbarkeit
- nachvollziehbar mit Prüfweg
HerkunftamtlichPrüfweg: Art. 74 Abs. 1 Satz 1 → Art. 74 Abs. 1 Satz 1 → Art. 72 Abs. 2 Satz 1
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 nennt das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren als Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung; die Zuordnung der Begründung ist vom Wortlaut gedeckt.
Fachfassung
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 zählt zur konkurrierenden Gesetzgebung unter anderem das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren. Die Begründung stützt die Änderungen zum gerichtlichen Verfahren und zum Strafrecht auf diese Nummer; das deckt der Wortlaut. Im Zusammenhang gelesen: Nach Art. 72 Abs. 2 hängt das Gesetzgebungsrecht des Bundes nur auf den dort aufgezählten Gebieten davon ab, dass eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist; Nummer 1 gehört nicht dazu. Dass die Begründung keine Erforderlichkeit darlegt, steht der Zuordnung daher nicht entgegen. Die Begründung nennt die konkurrierende Gesetzgebung nicht ausdrücklich, sondern spricht allgemein von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes.