Methode des Quellenabgleichs
Allgemein
Ein Prüfprofil legt fest, wie der Quellenabgleich eine Referenzquelle liest. Das Prüfprofil Allgemein gilt für jedes Dokument mit festem Wortlaut, für das kein eigenes Prüfprofil besteht: eine Studie, eine statistische Mitteilung, einen Bericht, die Pressemitteilung einer Behörde, ein Programm. Diese Seite beschreibt seine Methode; jede Änderung daran bekommt eine neue Version.
Geprüft wird deutscher Text gegen deutsche Referenzquellen. Die Erklärungen in den Befunden sind deshalb immer auf Deutsch.
Die Aussagen, das Prüfraster und jeden Befund mit seiner Erklärung erzeugt ein Sprachmodell. Kein Mensch sieht die einzelnen Befunde vor der Anzeige durch. Was ohne Sprachmodell entsteht, steht in Abschnitt 10.
Wie oft Sie einen Quellenabgleich ausführen können, steht auf der Seite des Werkzeugs.
1. Was geprüft wird
Der Quellenabgleich hält jede Aussage eines Prüftexts gegen die Dokumente, auf die sie sich bezieht. Unter dem Prüfprofil Allgemein ist Maßstab, was das Dokument sagt und was es über die Reichweite seiner eigenen Aussagen angibt. Jeder Befund hat bis zu zwei Zeilen; welche maßgeblich ist, hängt von der Art der Aussage ab (Abschnitt 3):
- Wiedergabe
- Gibt der Prüftext das Dokument richtig wieder, seine Zahlen eingeschlossen? Die Werte und was sie hier bedeuten, stehen in Abschnitt 4.
- Deutung
- Trägt das Dokument die Bedeutung oder Anwendung, die der Prüftext aus ihm zieht? Gedeckt, nicht gedeckt, oder offen, vertretbar, jeweils mit dem Maßstab, der das entscheidet (Abschnitt 5).
Was der Quellenabgleich nicht ist
- Kein Faktencheck. Gemessen wird am Dokument, nie an der Welt. Ob eine Studie zutrifft oder eine Statistik die Lage richtig abbildet, prüft der Quellenabgleich nicht.
- Eine Behauptung über die Welt bleibt eine Wertung, auch wenn ein ausgewähltes Dokument genau das berichtet. „Ältere Menschen sind häufiger krank als jüngere“, ohne Zuschreibung an ein Dokument gesagt, bekommt keinen Befund. Geprüft wird nur, was einem Dokument zugeschrieben oder aus ihm gelesen wird.
- Kein Nachrechnen. Der Quellenabgleich rechnet keine Zahl nach, hält die Zahlen eines Dokuments nicht gegen andere Daten und beurteilt seine Methode nicht.
- Keine Beratung im Einzelfall. Was aus einem Dokument für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Fall folgt, wird aufgeführt und nicht geprüft.
2. Wie das Prüfprofil gewählt wird
Das Prüfprofil gilt je Referenzquelle, nicht je Prüftext. Beim ersten Aufbereiten einer Referenzquelle wird ohne Sprachmodell geprüft, ob sie wie ein Gesetz gegliedert ist, mit mindestens zwei Paragrafen oder einem Artikel. Dann gilt das Prüfprofil Rechtstext, sonst Allgemein. Die Quellenliste zeigt bei jeder Referenzquelle, als was sie geprüft wird und ob das automatisch erkannt oder geändert wurde.
Ändern lässt sich das Prüfprofil in der Quellenliste und aus einem Ergebnis heraus. Die Referenzquelle wird dann ohne Sprachmodell neu aufbereitet, und die Auswahl ihrer Abschnitte beginnt von vorn. Zum Prüfprofil Rechtstext wechseln kann nur ein Dokument, das nach Paragrafen oder Artikeln gegliedert ist.
Braucht eine Aussage Referenzquellen beider Prüfprofile, wird sie nach dem Prüfprofil Allgemein geprüft, zusammen mit den ausgewählten Abschnitten jeder Referenzquelle, die sie braucht. Seine Maßstäbe gelten für jedes Dokument mit festem Wortlaut, auch für ein Gesetz.
Das Prüfprofil Rechtstext liest ein Gesetz, wie Juristinnen und Juristen es lesen, mit Entstehung und Zweck als weiteren Maßstäben. Allgemein hat diese Maßstäbe nicht. Dafür zieht es für jede Referenzquelle ein Prüfraster (Abschnitt 6) und prüft die Zahlen eines Befunds ohne Sprachmodell (Abschnitt 8). Methode des Prüfprofils Rechtstext
3. Aussagen und ihre Arten
Der Prüftext wird in einzelne Aussagen zerlegt. Die Zerlegung ist für beide Prüfprofile dieselbe, weil sie geschieht, bevor eine Referenzquelle aufbereitet ist. Welche Stellen Aussagen sind und welche Art sie haben, bestimmt das Sprachmodell. Jede Aussage muss wörtlich im Prüftext stehen: Eine Stelle, die das Sprachmodell nennt, die sich dort aber nicht findet, wird verworfen. Die Art bestimmt, wie eine Aussage geprüft wird:
- Quellenaussage
- Was ein Dokument sagt, meldet oder enthält, auch dass etwas nicht in ihm steht, etwa „Laut der Studie berichten 52 Prozent der Befragten …“. Geprüft an Wortlaut und Sinn der Stelle; maßgeblich ist die Wiedergabe.
- Anwendungsaussage
- Für wen, was, wo oder wann die Aussagen eines Dokuments gelten, etwa „Die Zahlen gelten für alle Älteren in Deutschland“. Gemessen an dem Rahmen, den das Dokument für seine Aussagen angibt und den das Prüfraster ausweist; maßgeblich ist die Deutung.
- Auslegung
- Was ein Dokument bedeutet oder was aus ihm folgt, etwa „Die Studie zeigt, dass Bewegung vor Stürzen schützt“. Gemessen an den Maßstäben des Prüfprofils (Abschnitt 5); maßgeblich ist die Deutung.
- Wertung
- Ein Urteil oder eine Behauptung über die Welt, die keinem Dokument zugeschrieben wird. Ohne Befund aufgeführt, auch wenn ein ausgewähltes Dokument dasselbe berichtet.
- Einzelfall
- Die Anwendung auf eine bestimmte Person oder einen bestimmten Fall. Ohne Befund aufgeführt.
Eine als Wertung oder Einzelfall eingeordnete Aussage wird nicht geprüft. Auch der Abgleich kann eine Aussage noch als Wertung einordnen, wenn sie etwas über die Welt behauptet, ohne es einem Dokument zuzuschreiben; sie steht dann mit diesem Hinweis und ohne Befund im Ergebnis. Braucht eine Aussage einen Abschnitt, der nicht ausgewählt ist, lautet ihr Ergebnis „nicht geprüft“, und der fehlende Abschnitt wird genannt. Ein Befund stützt sich nur auf ausgewählte Abschnitte.
4. Wiedergabe
Die Werte der Wiedergabe sind dieselben wie beim Prüfprofil Rechtstext. Für ein Dokument, das kein Gesetz ist, bedeuten sie:
- wörtlich
- Die Aussage zitiert das Dokument, und jedes Zitat steht so in der Auswahl. Eine Zahl, die der Prüftext in einem eigenen Satz wiederholt, ist kein Zitat: Eine richtig wiederholte Zahl ist sinngemäß wiedergegeben, und die Erklärung sagt, dass die Aussage die Zahl unverändert wiedergibt.
- sinngemäß
- Mit anderen Worten, derselbe Inhalt. Bei einer Zahl: derselbe Wert, oder eine Rundung, die die Aussage als solche kennzeichnet („rund“, „etwa“), mit derselben Einheit, Bezugsgröße, demselben Zeitraum und derselben Grundgesamtheit.
- verkürzt
- Etwas, das das Dokument an die Aussage knüpft und auf das es für sie ankommt, fehlt: eine Bedingung, eine Ausnahme, die Grundgesamtheit, die Region oder der Zeitraum, der vorläufige Stand, die Unsicherheit, die das Dokument selbst angibt (eine Spanne, „nicht signifikant“), oder die Zuschreibung. Der Befund nennt, was fehlt, und den Rasterpunkt dazu, wo es einen gibt.
- widerspricht dem Wortlaut
- Der Wortlaut sagt etwas anderes: einen anderen Wert, eine andere Einheit (Prozent statt Prozentpunkte), die andere Richtung, eine andere Grundgesamtheit oder einen anderen Zeitraum, oder das Gegenteil.
- im Quelltext nicht auffindbar
- Was die Aussage dem Dokument zuschreibt, steht in keinem der ausgewählten Abschnitte. Für Zitate steht das ohne Sprachmodell fest (Abschnitt 8).
Gibt es ein Dokument in mehreren Fassungen, etwa als vorläufige und als endgültige Mitteilung, wird vor dem Abgleich ohne Sprachmodell angegeben, welche Fassung die Zitate des Prüftexts enthält. Diese Angabe steht getrennt vom Befund.
5. Maßstäbe
Eine Deutung wird an drei Maßstäben gemessen. Alle drei messen am Dokument selbst:
- Wortlaut
- Was das Dokument an dieser Stelle sagt, mit seinen Bedingungen und Einschränkungen. Eine Deutung nach dem Wortlaut stützt sich auf den Text des Dokuments, nicht nur auf ein Verzeichnis.
- Zusammenhang
- Was das Dokument an anderer Stelle dazu sagt: seine Definitionen, Einheiten, Bedingungen und Einschränkungen, die Grundgesamtheit, Anmerkungen zu Tabellen.
- Geltungsrahmen
- Was das Dokument über die Reichweite seiner Aussagen angibt: Grundgesamtheit, Region, Zeitraum, Bedingungen, Grenzen. Eine Deutung nach diesem Maßstab nennt mindestens einen Rasterpunkt (Abschnitt 6).
Entstehung und Zweck, zwei Maßstäbe des Prüfprofils Rechtstext, gehören nicht dazu: Eine Studie hat keine Begründung, und wozu ein Dokument dient, steht selten in ihm.
Wie ein Maßstab die Deutung entscheidet
Die Deutung ordnet das Sprachmodell ein. Angewiesen ist es so; was davon die Belegprüfung nachprüft, steht jeweils dabei.
- gedeckt
- Die Lesart folgt aus dem Wortlaut in seinem Zusammenhang im Dokument und bleibt in dem Rahmen, den das Dokument für seine Aussagen angibt. Der Befund nennt den Maßstab, der das zeigt, und die Fundstellen dazu; ohne Maßstab wird er verworfen.
- nicht gedeckt
- Nur, wenn ein Maßstab ausdrücklich gegen die Lesart spricht: Eine Grenze oder Bedingung, die das Dokument angibt, schließt sie aus („Kausale Schlüsse lassen sich daraus nicht ziehen“), die Grundgesamtheit ist enger, oder der Zusammenhang sagt das Gegenteil. Die eigene Sicht des Sprachmodells auf das Fachgebiet soll dafür nie genügen.
- offen, vertretbar
- Das Dokument lässt mehr als eine vertretbare Lesart zu. Für jede Lesart soll ihre stärkste Stütze im Text als eigene Fundstelle dastehen, ohne dass das Sprachmodell zwischen ihnen entscheidet. Die Belegprüfung verlangt mindestens zwei verschiedene Lesarten mit zwei verschiedenen Fundstellen.
Eine Anwendungsaussage misst das Sprachmodell an dem Rahmen, den das Dokument für seine Aussagen angibt und den das Prüfraster ausweist. Übergeht sie eine Einschränkung, soll der Befund sie nennen, zusammen mit dem Rasterpunkt, der sie festhält.
Berichtete Positionen
In jedem Fachgebiet kommt vor, dass eine Position, die ein Dokument nur berichtet („Kritiker bemängeln …“, „laut dem Verband …“), als Position des Dokuments ausgegeben wird. Die Wiedergabe ist dann verkürzt, weil die Zuschreibung fehlt, die der Wortlaut trägt. Eine Auslegung, die auf einer solchen Position aufbaut, ist vom Zusammenhang nicht gedeckt. Das Prüfraster führt solche Positionen als eigene Art.
6. Prüfraster
Das Prüfprofil Allgemein ist fest und versioniert wie Rechtstext. An ein einzelnes Dokument passt es sich nur über das Prüfraster an: die Punkte, die das Dokument für sich selbst festlegt. Die Methode bleibt dieselbe; das Prüfraster macht sichtbar, woran gemessen wird. Ein Rasterpunkt hat eine von sieben Arten:
- Definition
- Wie das Dokument einen Begriff bestimmt oder abgrenzt, den es verwendet, etwa „Als hochaltrig gelten Personen ab 80 Jahren“.
- Einheit und Bezugsgröße
- Einheit, Bezugsgröße und Zählweise einer Zahl: Prozent wovon, je 100.000 Einwohner, Veränderung zum Vorjahresmonat.
- Geltungsbereich
- Grundgesamtheit, Region, Zeitraum oder Gegenstand, für die die Aussagen des Dokuments gelten.
- Bedingung
- Eine Bedingung, unter der eine Aussage des Dokuments gilt („bei gleichbleibendem …“, „sofern …“).
- Grenze
- Eine Einschränkung, Unsicherheit oder ein Ausschluss, den das Dokument über sich selbst angibt.
- Stand
- Datenstand, vorläufige oder endgültige Zahlen, Revision, Datum der Zahlen.
- Wiedergegebene Position
- Eine Position, die das Dokument berichtet, ohne sie sich zu eigen zu machen.
Das Prüfraster zieht ein Sprachmodell bei jedem Abgleich neu, für jede ausgewählte Referenzquelle unter dem Prüfprofil Allgemein und nur aus ihren ausgewählten Abschnitten; ein Rasterpunkt aus einem abgewählten Abschnitt könnte keinen Befund tragen. In der Vorbereitung gibt es noch kein Prüfraster.
Jeder Rasterpunkt braucht eine wörtliche Fundstelle in dem ausgewählten Abschnitt, den er nennt. Vor den Befunden durchläuft er eine Prüfung ohne Sprachmodell. Verworfen und mit dem Grund gezählt wird er, wenn eine Angabe fehlt, sein Zitat zu kurz ist oder nicht so im genannten Abschnitt steht, eine Zahl in seiner Beschreibung nicht mit demselben Wert und derselben Einheit in seinem Zitat steht, er Wissen von außerhalb seines Zitats mitbringt, er ein Wort der Sperrliste verwendet oder er einen anderen Rasterpunkt derselben Art mit demselben Zitat wiederholt. Je Referenzquelle bleiben höchstens 25.
Die übrigen Rasterpunkte werden durchnummeriert (R1, R2, …) und stehen dem Abgleich zur Verfügung. Ein Befund nennt die Rasterpunkte, an denen er gemessen wurde. Das Zitat jedes genannten Rasterpunkts steht auch in seinem Prüfweg, damit man ihm dort folgen kann.
Das Prüfraster wird mit dem Ergebnis gespeichert. Der Arbeitsbereich und die Gegenüberstellung zeigen es nach Referenzquelle und Art geordnet, jeden Rasterpunkt mit Fundstelle, Seite und Zitat; die Tabelle nennt bei jedem Befund seine Rasterpunkte. Wie viele Rasterpunkte verworfen wurden, steht im Kopf des Ergebnisses.
7. Welches Wissen verwendet wird
Methodenwissen darf das Sprachmodell nutzen. Die Regeln, die es dabei anwenden soll, stehen hier:
- Prozent und Prozentpunkte sind verschiedene Einheiten.
- Ein Anteil ist keine Anzahl.
- Eine Zahl hat eine Bezugsgröße und einen Zeitraum.
- Vorläufige Zahlen sind keine endgültigen.
- Ein Konfidenzintervall ist eine Unsicherheit, die das Dokument selbst angibt.
- Eine Stichprobe ist nicht die Grundgesamtheit.
- Mittelwert und Median sind verschiedene Maße.
- Ein Zusammenhang ist noch keine Ursache.
- Eine Zusammenfassung gibt das Ergebnis wieder, das sie zusammenfasst.
- Eine Anmerkung zu einer Tabelle gilt für diese Tabelle.
- „laut“, „zufolge“ und der Konjunktiv der indirekten Rede kennzeichnen eine Position, die das Dokument nur berichtet.
Zahlen darf das Sprachmodell vergleichen (größer, kleiner, gerundet, etwa doppelt so hoch). Eine eigene Zahl bildet es nicht.
Fachwissen darf keine Grundlage eines Befunds sein: andere Studien, Statistiken, Daten oder Fassungen, die nicht ausgewählt sind. Das Sprachmodell ist so angewiesen, und die Belegprüfung verwirft einen Befund, dessen Erklärung erkennbar Wissen von außerhalb der Auswahl mitbringt, auch eine Zahl, die weder in der Aussage noch in einer Fundstelle steht (Abschnitt 8, Regeln 7 und 9). Ob Fachwissen unausgesprochen in eine Einordnung einfließt, lässt sich damit nicht ausschließen; deshalb nennt jeder Befund seine Fundstellen.
Käme es für eine Aussage auf ein anderes Dokument an, etwa die Mitteilung zum Vormonat, kann das Sprachmodell es nur als weitere Referenzquelle vorschlagen. Es zählt erst, wenn es abgerufen und ausgewählt ist; dann steht es wie jede andere Referenzquelle in der Liste.
8. Belegprüfung
Bevor ein Befund angezeigt wird, durchläuft er eine Prüfung ohne Sprachmodell. Verletzt er eine der folgenden Regeln, wird er verworfen und mit dem Grund gezählt; die Aussage erscheint dann als „nicht geprüft“. Die Belegprüfung stellt fest, dass die genannten Fundstellen so in der Auswahl stehen und die Zahlen dazu passen. Ob die Einordnung selbst zutrifft, etwa „verkürzt“ statt „sinngemäß“, prüft sie nicht.
- Ein Befund nennt mindestens eine Fundstelle. Ausgenommen ist nur das Ergebnis „im Quelltext nicht auffindbar“, das ohne Sprachmodell entsteht (unten).
- Jede Fundstelle des Prüfwegs steht wörtlich in dem ausgewählten Abschnitt, den der Befund nennt. Dieselben Worte an anderer Stelle der Auswahl oder in einem abgewählten Absatz zählen nicht. Verglichen wird nach Angleichung von Anführungszeichen, Bindestrichen, Leerraum und Silbentrennung am Zeilenende. Groß- und Kleinschreibung zählt, außer beim ersten Buchstaben eines Zitats, und ein Zitat passt nur auf ganze Wörter. Ein Zitat mit Auslassungszeichen passt, wenn seine Teile in dieser Reihenfolge im selben Abschnitt stehen und zwischen zwei Teilen höchstens 300 Zeichen fehlen.
- Eine Fundstelle hat mindestens drei Wörter, oder zwei Wörter mit zusammen mindestens 15 Zeichen (Leerzeichen mitgezählt); bei einem Zitat mit Auslassung gilt das für jeden Teil. Ein einzelnes zusammengesetztes Wort belegt nichts.
- Eine Deutung nach dem Maßstab Wortlaut nennt mindestens eine Fundstelle im Text des Dokuments, nicht nur in einem Verzeichnis und bei einem Gesetz nicht nur in Begründung oder Vorblatt.
- „Offen, vertretbar“ stützt mindestens zwei verschiedene Lesarten mit zwei verschiedenen Fundstellen.
- „Wörtlich“ setzt voraus, dass die Aussage mindestens ein Zitat hat und jedes ihrer Zitate in den ausgewählten Abschnitten steht. „Nicht auffindbar“ ist ausgeschlossen, wenn alle ihre Zitate dort stehen.
- Sagt ein Befund „wörtlich“ oder „sinngemäß“, steht jede Zahl der Aussage in mindestens einer Fundstelle des Prüfwegs, mit demselben Wert und derselben Einheit: Prozent, Prozentpunkte, Promille oder keine. Verglichen wird der Wert, deshalb sind „52 %“ und „52,0 %“ dieselbe Zahl, „3,5 Mio.“ und „3.500.000“ ebenso. Steht vor der Zahl ein Wort wie „rund“, „etwa“, „knapp“, „mehr als“ oder „bis zu“, genügt eine Zahl derselben Einheit. „3 Prozent“ gegen eine Fundstelle, die „3 Prozentpunkte“ sagt, wird verworfen. Keine Zahlen in diesem Sinn sind Jahreszahlen ohne Einheit, Datumsangaben, Ordnungszahlen, Nummern nach Wörtern wie „§“, „Art.“, „Tabelle“, „Abbildung“ oder „Seite“ und Zahlen im Titel einer ausgewählten Referenzquelle. Ausgeschriebene Zahlen („drei Viertel“) prüft die Belegprüfung nicht.
- Ein Befund nennt nur Rasterpunkte aus dem Prüfraster seines Abgleichs, und das Zitat jedes genannten Rasterpunkts steht an derselben Stelle des Dokuments in einer Fundstelle seines Prüfwegs. Eine Deutung nach dem Maßstab Geltungsrahmen nennt mindestens einen Rasterpunkt.
- Die Erklärung des Befunds bringt kein erkennbares Wissen von außerhalb der Auswahl mit: keine Zahl, die weder in der Aussage noch in einer Fundstelle des Prüfwegs noch im Zitat eines genannten Rasterpunkts mit demselben Wert und derselben Einheit steht (die Nummern einer Fundstelle wie „2.4, Absatz 2, Satz 3“ darf sie nennen); keine Paragrafen- oder Artikelnummer, die weder im Prüfweg noch in der Aussage noch in den ausgewählten Abschnitten vorkommt; keine Nennung eines Bundesgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs in der üblichen Kurzform, kein Urteil, kein „Beschluss vom“, kein Aktenzeichen mit „Az.“ und kein Kommentar, soweit die Aussage das Wort nicht selbst verwendet; kein Text in Anführungszeichen, der weder in einer Fundstelle noch in der Aussage noch wörtlich in einem ausgewählten Abschnitt steht. Gesucht wird nach diesen festen Merkmalen; eine ausgeschriebene oder ungewöhnliche Nennung kann die Prüfung übersehen.
- Die Erklärung verwendet kein Wort von der Sperrliste des Quellenabgleichs. Auf ihr stehen Wörter, die einem Text Unwahrheit, Täuschung oder Rechtswidrigkeit zuschreiben, und Empfehlungen an Personen.
Die Ausnahme: im Quelltext nicht auffindbar
Steht kein Zitat einer Quellenaussage in einer der angegebenen Referenzquellen, gibt es keine Fundstelle, die sich zeigen ließe. Dieses Ergebnis steht ohne Sprachmodell fest: Die Zitate werden in den Referenzquellen gesucht und vor dem Abgleich noch einmal in der Auswahl. Der Befund nennt die durchsuchten Referenzquellen und Fassungen. Belegt wird er durch diese aufgezeichnete Suche.
9. Nachprüfbarkeit und Prüfweg
Jeder Befund sagt, wie viel es braucht, um ihn selbst nachzuprüfen. Die Einstufung trifft das Sprachmodell.
- selbst nachlesbar
- Zitat und Fundstelle stehen nebeneinander. Eine Stelle genügt.
- nachvollziehbar mit Prüfweg
- Der Befund folgt weiteren Stellen des Dokuments, etwa einer Definition oder einer Anmerkung zu einer Tabelle. Die Schritte stehen der Reihe nach da.
- fachliche Einschätzung
- Der Befund hängt von der Methode des Fachs ab, über das hinaus, was das Dokument selbst angibt. Er ist als maschinelle Einschätzung gekennzeichnet, mit der Empfehlung, ihn von jemandem aus dem Fach durchsehen zu lassen.
Ein Befund „im Quelltext nicht auffindbar“ hat keine Fundstelle. Nachprüfen lässt er sich, indem man die genannten Referenzquellen nach dem Zitat durchsucht.
Der Prüfweg ist die geordnete Kette der Fundstellen, auf denen ein Befund beruht, zum Beispiel 3.1, Absatz 2, Satz 1 → 2.2, Absatz 1, Satz 3 → Stärken und Limitationen, Absatz 2. Wo das Dokument Seiten hat, steht die Seite dabei. Zu jedem Befund gibt es einen Satz in einfacher Sprache und eine aufklappbare Fachfassung mit allen Fundstellen.
10. Was vom Sprachmodell kommt
Ein Sprachmodell erzeugt die Zerlegung des Prüftexts in Aussagen und die Einordnung jeder Aussage, das Prüfraster jeder Referenzquelle und jeden Befund mit seiner Erklärung. Kein Mensch sieht die einzelnen Befunde vor der Anzeige durch.
Ohne Sprachmodell entstehen die Gliederung der Referenzquellen in Abschnitte, Absätze und Sätze, die Wahl des Prüfprofils beim ersten Aufbereiten, die Angabe zur Fassung, das Ergebnis „nicht geprüft“ bei einem nicht ausgewählten Abschnitt, die Prüfung jedes Rasterpunkts, die Belegprüfung mit ihren Prüfungen der Zahlen und das Ergebnis „im Quelltext nicht auffindbar“.
11. Abnahme, Herkunft und Modellwechsel
Das Prüfprofil soll an Referenzfällen gemessen werden: 10 bis 15 von Hand geprüfte Aussagen aus zwei oder drei Prüftexten, durchgesehen von einer Person aus dem Fach, etwa mit einer Ausbildung in Statistik oder empirischer Methode. Bis das Prüfprofil diese Fälle besteht, trägt es den Hinweis „ohne fachliche Abnahme“, und jedes Ergebnis mit ihm ebenso.
Stand dieser Version: ohne fachliche Abnahme.
Ob ein Dokument die ursprüngliche Quelle ist oder nur über sie berichtet, erkennt der Quellenabgleich bisher nicht. Deshalb trägt jede Referenzquelle unter dem Prüfprofil Allgemein in der Quellenliste und in der Gegenüberstellung diesen Hinweis:
Geprüft wird gegen dieses Dokument, wie es vorliegt. Ob es die ursprüngliche Quelle ist, prüft der Quellenabgleich nicht.
Das Prüfprofil ist an ein fest benanntes Sprachmodell gebunden, nie an eine Bezeichnung, hinter der das Modell wechseln kann, und unabhängig vom Prüfprofil Rechtstext, damit jedes Prüfprofil nur nach seinen eigenen Referenzfällen wechselt. Sobald Referenzfälle vorliegen, werden sie vor jedem Wechsel des Modells erneut durchlaufen. Jeder Wechsel gibt dem Prüfprofil eine neue Version. Ein gespeichertes Ergebnis behält die Version und den Abnahmestand, mit denen es entstanden ist.
12. Grenzen und Verantwortung
- Das Ergebnis ist maschinell erstellt. Geprüft wird nur, was die ausgewählten Referenzquellen sagen. Es ist keine Rechtsberatung und keine rechtliche Beurteilung eines Einzelfalls.
- Wer eine Datei hochlädt, bestätigt, sie verwenden zu dürfen. Die Plattform prüft das nicht. Dafür sind Sie verantwortlich.
- Ob und wo Sie ein Ergebnis weitergeben oder veröffentlichen, entscheiden Sie. Dafür sind Sie verantwortlich, besonders für Zitate aus dem Prüftext und aus nichtamtlichen Quellen und für Aussagen über genannte Personen.
- Nichtöffentlich gesprochene Worte aufzunehmen kann in Deutschland strafbar sein (§ 201 StGB). Der Mitschnitt ist deshalb nur für öffentliche Sendungen und für Interviews da, in die jede sprechende Person eingewilligt hat. Ob Sie aufnehmen dürfen, prüft die Plattform nicht. Dafür sind allein Sie verantwortlich.
13. Version und Änderungen
Aktuelle Version: 0.2.2. Die Version ändert sich, wenn sich Maßstäbe, Anweisungen an das Sprachmodell, das Modell oder die Regeln der Belegprüfung ändern. Die Zerlegung in Aussagen teilt Allgemein mit dem Prüfprofil Rechtstext; ändert sie sich, bekommen beide eine neue Version.
- 0.2.227. September 2026
Jede Referenzquelle trägt ihre Herkunftsstufe: amtlich, Primärquelle oder Sekundärquelle. Gegen eine Sekundärquelle, einen Bericht über ein anderes Dokument, hält ein Befund nur die Wiedergabe fest und sagt „Primärquelle fehlt“; die Anweisungen an das Sprachmodell nennen diese Regel bei jeder solchen Quelle, und die Belegprüfung verwirft einen Befund mit einer Deutung auf sie.
- 0.2.127. September 2026
Die Zerlegung des Prüftexts in Aussagen und Bezüge lässt das Sprachmodell weniger lange nachdenken. Bei kurzen Beispieltexten dauerte sie zuvor bis zu dreieinhalb Minuten, jetzt etwa zehn Sekunden. Anweisungen und Antwortform sind unverändert. Die Zerlegung teilt Allgemein mit dem Prüfprofil Rechtstext.
- 0.2.027. September 2026
Prüfraster: Für jede Referenzquelle zieht der Abgleich aus den ausgewählten Abschnitten, was das Dokument für sich selbst festlegt, jeder Rasterpunkt mit wörtlicher Fundstelle und eigener Prüfung. Neuer Maßstab Geltungsrahmen, der nur über einen Rasterpunkt entscheidet. Das Prüfraster wird mit dem Ergebnis gespeichert und gezeigt.
- 0.1.027. September 2026
Erste Version für Dokumente mit festem Wortlaut, die keine Rechtstexte sind: Gliederung in Abschnitte, Absätze und Sätze, die Maßstäbe Wortlaut und Zusammenhang und zwei Prüfungen von Zahlen in der Belegprüfung. Behauptungen über die Welt bleiben Wertung.