Methode des Quellenabgleichs

Rechtstext

Version 0.4.3ohne anwaltliche Abnahme

Ein Prüfprofil legt fest, wie der Quellenabgleich eine Referenzquelle liest. Gewählt wird es nach der Art der Referenzquelle, nicht nach dem Thema des Prüftexts. Das Prüfprofil Rechtstext gilt für Bundesgesetze, Gesetzentwürfe, Verordnungen und die Verfassung. Diese Seite beschreibt seine Methode; jede Änderung daran bekommt eine neue Version.

Für jedes andere Dokument mit festem Wortlaut, etwa eine Studie, eine Statistik oder einen Bericht, gilt das Prüfprofil Allgemein. Welches Prüfprofil gilt, wird je Referenzquelle erkannt und lässt sich ändern. Methode des Prüfprofils Allgemein

Geprüft wird deutscher Text gegen deutsche Referenzquellen. Die Erklärungen in den Befunden sind deshalb immer auf Deutsch.

Die Zerlegung in Aussagen, die Einordnung jeder Aussage und jeden Befund mit seiner Erklärung erzeugt ein Sprachmodell. Kein Mensch sieht die einzelnen Befunde vor der Anzeige durch. Ohne Sprachmodell entstehen die Gliederung der Referenzquellen in Abschnitte, die Angabe zur Fassung (Abschnitt 3), das Ergebnis „nicht geprüft“ bei einem nicht ausgewählten Abschnitt, die Belegprüfung (Abschnitt 7) und das Ergebnis „im Quelltext nicht auffindbar“.

Wie oft Sie einen Quellenabgleich ausführen können, steht auf der Seite des Werkzeugs.

1. Was geprüft wird

Der Quellenabgleich hält jede Aussage eines Prüftexts gegen die Referenzquellen, auf die sie sich bezieht. Maßstab ist, was die Quelle sagt und meint. Jeder Befund hat bis zu zwei Zeilen; welche maßgeblich ist, hängt von der Art der Aussage ab (Abschnitt 2):

Wiedergabe
Gibt der Prüftext die Quelle richtig wieder? Wörtlich (das Zitat steht so in der Quelle), sinngemäß (mit anderen Worten, ohne den Inhalt zu ändern), verkürzt (eine Bedingung, Ausnahme oder Alternative fehlt, auf die es ankommt), widerspricht dem Wortlaut, oder im Quelltext nicht auffindbar.
Deutung
Trägt der Text die Bedeutung oder Anwendung, die der Prüftext aus ihm zieht? Gedeckt, nicht gedeckt, oder offen, vertretbar, jeweils mit dem Maßstab, der das entscheidet.

Was der Quellenabgleich nicht ist

  • Kein Faktencheck. Maßstab ist allein die Referenzquelle. Ob eine Aussage über die Welt zutrifft, prüft der Quellenabgleich nicht.
  • Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Was für eine bestimmte Person oder einen bestimmten Fall folgt, wird aufgeführt und nicht geprüft.
  • Keine Bewertung der Verfassungsmäßigkeit. Geprüft wird, ob ein Text eine Verfassungsnorm richtig wiedergibt. Ob ein Gesetz mit der Verfassung vereinbar ist, beurteilt der Quellenabgleich nicht.

2. Aussagen und ihre Arten

Der Prüftext wird in einzelne Aussagen zerlegt. Eine Passage kann mehrere enthalten, zum Beispiel eine richtig wiedergegebene Frist und eine Folgerung daraus, die der Text nicht trägt. Welche Stellen Aussagen sind und welche Art sie haben, bestimmt das Sprachmodell. Jede Aussage muss wörtlich im Prüftext stehen: Eine Stelle, die das Sprachmodell nennt, die sich dort aber nicht findet, wird verworfen, ebenso ein Zitat, das nicht im Prüftext steht. Die Art bestimmt, wie eine Aussage geprüft wird:

Quellenaussage
Was eine Referenzquelle sagt oder enthält, auch dass etwas nicht in ihr steht. Geprüft an Wortlaut und Sinn der Stelle; maßgeblich ist die Wiedergabe.
Anwendungsaussage
Wen oder was eine Regel erfasst, ab wann und mit welchen Ausnahmen, allgemein formuliert. Geprüft am Anwendungsbereich der Quelle (Abschnitt 5); maßgeblich ist die Deutung.
Auslegung
Was eine Referenzquelle bedeutet oder was aus ihr folgt. Gemessen an den Maßstäben des Prüfprofils (Abschnitt 4); der Befund nennt die, die entscheiden. Maßgeblich ist die Deutung.
Wertung
Ein Urteil oder eine Behauptung über die Welt. Am Wortlaut nicht prüfbar, deshalb ohne Befund aufgeführt.
Einzelfall
Die Anwendung einer Regel auf eine bestimmte Person oder einen bestimmten Fall. Ohne Befund aufgeführt, weil die Prüfung Rechtsberatung im Einzelfall wäre.

Eine als Wertung oder Einzelfall eingeordnete Aussage wird nicht geprüft. Braucht eine Aussage einen Abschnitt, der nicht ausgewählt ist, lautet ihr Ergebnis „nicht geprüft“, und der fehlende Abschnitt wird genannt. Ein Befund stützt sich nur auf ausgewählte Abschnitte.

3. Fassung

Gesetze und Entwürfe gibt es in mehreren Fassungen, etwa als Referentenentwurf und als Kabinettfassung, jede mit eigenem Datum und oft eigener Nummerierung. Gegen eine andere Fassung gehalten, sieht ein genaues Zitat erfunden aus. Deshalb wird jede Referenzquelle vor dem Abgleich ohne Sprachmodell mit den Zitaten des Prüftexts verglichen und bekommt eine von drei Angaben, sofern der Prüftext sie zitiert:

stimmt mit dieser Fassung überein
Die Zitate des Prüftexts stehen in ihr.
andere Fassung als zitiert
Zitate des Prüftexts fehlen in ihr, stehen aber in einer anderen angegebenen Fassung. Genannt wird die Fassung, die die meisten Zitate enthält.
Fassung offen
Ihr fehlt kein Zitat, das eine andere angegebene Fassung enthält, aber mindestens ein Zitat steht in keiner. Ob der Prüftext ungenau zitiert oder eine Fassung meint, die in der Liste fehlt, entscheidet der Abgleich nicht. Nennt der Prüftext das Dokument als Entwurf oder Drucksache, wird, wo möglich, eine Fassung von amtlichen Seiten vorgeschlagen.

Die Angabe zur Fassung steht getrennt vom Befund. Sie ist eine Tatsache über die Quellenliste, keine Aussage über den Prüftext.

4. Maßstäbe

Eine Deutung wird an den vier Maßstäben gemessen, geordnet wie Juristinnen und Juristen einen Normtext lesen:

Wortlaut
Was der Normtext sagt, Wort für Wort, mit seinen Bedingungen, Alternativen und Ausnahmen.
Zusammenhang
Wie die Stelle mit ihren Verweisungen und den benachbarten Vorschriften zusammenwirkt.
Entstehung
Was die Begründung, eine frühere Fassung oder die ersetzte Vorschrift über die Stelle sagen. Eine Begründung regelt selbst nichts; sie erläutert, was der Normtext regeln soll.
Zweck
Wozu die Regel dient, soweit die ausgewählten Abschnitte es erkennen lassen.

Wie ein Maßstab die Deutung entscheidet

Die Deutung ordnet das Sprachmodell ein. Angewiesen ist es so; was davon die Belegprüfung nachprüft, steht jeweils dabei.

gedeckt
Die Referenzquelle trägt die Deutung. Der Befund nennt den Maßstab, der das zeigt, und die Fundstellen dazu; ohne Maßstab wird er verworfen.
nicht gedeckt
Nur, wenn ein Maßstab ausdrücklich gegen die Deutung spricht, etwa ein Wortlaut mit einer Bedingung, die der Prüftext übergeht, oder eine Begründung, die das Gegenteil sagt. Dass kein Maßstab die Deutung stützt, soll dafür nicht genügen.
offen, vertretbar
Der Text lässt mehr als eine vertretbare Lesart zu. Für jede Lesart soll ihre stärkste Stütze im Text als eigene Fundstelle dastehen, ohne dass das Sprachmodell zwischen ihnen entscheidet. Die Belegprüfung verlangt mindestens zwei verschiedene Lesarten mit zwei verschiedenen Fundstellen.

5. Anwendungsaussagen

Das Sprachmodell ist angewiesen, eine Anwendungsaussage an dem Anwendungsbereich zu messen, den die Referenzquelle angibt: welche Personen sie erfasst, welchen Gegenstand, welchen Zeitraum und welche Ausnahmen. Übergeht die Aussage eine Ausnahme, soll der Befund diese Ausnahme nennen.

6. Welches Wissen verwendet wird

Methodenwissen darf das Sprachmodell nutzen: wie ein Normtext zu lesen ist, was Wörter wie „unbeschadet“ und „vorbehaltlich“ für das Verhältnis zweier Vorschriften bedeuten, dass eine Begründung erläutert, aber nichts regelt, und dass „soll“ eine Regel ist, von der nur in atypischen Fällen abgewichen werden darf. Die Regeln, die das Sprachmodell dabei anwenden soll, stehen hier.

Fachwissen darf keine Grundlage eines Befunds sein. Das Sprachmodell ist so angewiesen, und die Belegprüfung verwirft einen Befund, dessen Erklärung erkennbar Wissen von außerhalb der Auswahl mitbringt (Abschnitt 7, Regel 7). Ob Fachwissen unausgesprochen in eine Einordnung einfließt, lässt sich damit nicht ausschließen; deshalb nennt jeder Befund seine Fundstellen.

Käme es für eine Aussage auf ein anderes Gesetz, ein Urteil oder einen Kommentar an, kann das Sprachmodell dieses Dokument nur als weitere Referenzquelle vorschlagen. Es zählt erst, wenn es abgerufen und ausgewählt ist; dann steht es wie jede andere Referenzquelle in der Liste.

Das hat einen Preis: Manche Befunde, die eine Juristin oder ein Jurist aus dem Gedächtnis geben würde, lauten „nicht geprüft“, bis die passende Quelle hinzugefügt ist. Dafür beantwortet die sichtbare Quellenliste jede Frage nach der Grundlage eines Befunds.

7. Belegprüfung

Bevor ein Befund angezeigt wird, durchläuft er eine Prüfung ohne Sprachmodell. Verletzt er eine der folgenden Regeln, wird er verworfen und mit dem Grund gezählt; die Aussage erscheint dann als „nicht geprüft“. Die Belegprüfung stellt fest, dass die genannten Fundstellen so in der Auswahl stehen. Ob die Einordnung selbst zutrifft, etwa „verkürzt“ statt „sinngemäß“, prüft sie nicht.

  1. Ein Befund nennt mindestens eine Fundstelle. Ausgenommen ist nur das Ergebnis „im Quelltext nicht auffindbar“, das ohne Sprachmodell entsteht (unten).
  2. Jede Fundstelle des Prüfwegs steht wörtlich in dem ausgewählten Abschnitt, den der Befund nennt. Dieselben Worte an anderer Stelle der Auswahl oder in einem abgewählten Absatz zählen nicht. Verglichen wird nach Angleichung von Anführungszeichen, Bindestrichen, Leerraum und Silbentrennung am Zeilenende. Groß- und Kleinschreibung zählt, außer beim ersten Buchstaben eines Zitats, und ein Zitat passt nur auf ganze Wörter. Ein Zitat mit Auslassungszeichen passt, wenn seine Teile in dieser Reihenfolge im selben Abschnitt stehen und zwischen zwei Teilen höchstens 300 Zeichen fehlen.
  3. Eine Fundstelle hat mindestens drei Wörter, oder zwei Wörter mit zusammen mindestens 15 Zeichen (Leerzeichen mitgezählt); bei einem Zitat mit Auslassung gilt das für jeden Teil. Ein einzelnes zusammengesetztes Wort belegt nichts.
  4. Eine Deutung nach dem Maßstab Wortlaut nennt mindestens eine Fundstelle im Normtext, nicht nur in Begründung oder Vorblatt.
  5. „Offen, vertretbar“ stützt mindestens zwei verschiedene Lesarten mit zwei verschiedenen Fundstellen.
  6. „Wörtlich“ setzt voraus, dass die Aussage mindestens ein Zitat hat und jedes ihrer Zitate in den ausgewählten Abschnitten steht. „Nicht auffindbar“ ist ausgeschlossen, wenn alle ihre Zitate dort stehen.
  7. Die Erklärung des Befunds bringt kein erkennbares Fachwissen von außerhalb der Auswahl mit: keine Paragrafen- oder Artikelnummer, die weder im Prüfweg noch in der Aussage noch in den ausgewählten Abschnitten vorkommt (verglichen wird die Nummer, nicht das Gesetz, zu dem sie gehört); keine Nennung eines Bundesgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs in der üblichen Kurzform, kein Urteil, kein „Beschluss vom“, kein Aktenzeichen mit „Az.“ und kein Kommentar, soweit die Aussage das Wort nicht selbst verwendet; kein Text in Anführungszeichen, der weder in einer Fundstelle noch in der Aussage noch wörtlich in einem ausgewählten Abschnitt steht. Gesucht wird nach diesen festen Merkmalen; eine ausgeschriebene oder ungewöhnliche Nennung kann die Prüfung übersehen.
  8. Die Erklärung verwendet kein Wort von der Sperrliste des Quellenabgleichs. Auf ihr stehen Wörter, die einem Text Unwahrheit, Täuschung oder Rechtswidrigkeit zuschreiben, und Empfehlungen an Personen.

Die Ausnahme: im Quelltext nicht auffindbar

Steht kein Zitat einer Quellenaussage in einer der angegebenen Referenzquellen, gibt es keine Fundstelle, die sich zeigen ließe. Dieses Ergebnis steht ohne Sprachmodell fest: Die Zitate werden in den Referenzquellen gesucht und vor dem Abgleich noch einmal in der Auswahl. Der Befund nennt die durchsuchten Referenzquellen und Fassungen. Belegt wird er durch diese aufgezeichnete Suche.

8. Nachprüfbarkeit und Prüfweg

Jeder Befund sagt, wie viel es braucht, um ihn selbst nachzuprüfen. Die Einstufung trifft das Sprachmodell.

selbst nachlesbar
Zitat und Fundstelle stehen nebeneinander. Eine Stelle genügt.
nachvollziehbar mit Prüfweg
Der Befund folgt Verweisungen oder der Begründung. Die Schritte stehen der Reihe nach da.
fachliche Einschätzung
Der Befund hängt von juristischer Methode ab. Er ist als maschinelle Einschätzung gekennzeichnet, mit der Empfehlung, ihn fachlich durchsehen zu lassen.

Ein Befund „im Quelltext nicht auffindbar“ hat keine Fundstelle. Nachprüfen lässt er sich, indem man die genannten Referenzquellen nach dem Zitat durchsucht.

Der Prüfweg ist die geordnete Kette der Fundstellen, auf denen ein Befund beruht, zum Beispiel § 3 → § 1 Abs. 1 → Begründung zu § 3. Zu jedem Befund gibt es einen Satz in einfacher Sprache und eine aufklappbare Fachfassung mit allen Fundstellen.

9. Abnahme und Modellwechsel

Das Prüfprofil soll an Referenzfällen gemessen werden: 10 bis 15 von Hand geprüfte Aussagen aus zwei oder drei Prüftexten, durchgesehen von einer Anwältin oder einem Anwalt. Bis das Prüfprofil diese Fälle besteht, trägt es den Hinweis „ohne anwaltliche Abnahme“, und jedes Ergebnis mit ihm ebenso.

Stand dieser Version: ohne anwaltliche Abnahme.

Das Prüfprofil ist an ein fest benanntes Sprachmodell gebunden, nie an eine Bezeichnung, hinter der das Modell wechseln kann. Sobald Referenzfälle vorliegen, werden sie vor jedem Wechsel des Modells erneut durchlaufen. Jeder Wechsel gibt dem Prüfprofil eine neue Version. Ein gespeichertes Ergebnis behält die Version und den Abnahmestand, mit denen es entstanden ist.

10. Grenzen und Verantwortung

  • Das Ergebnis ist maschinell erstellt. Geprüft wird nur, was die ausgewählten Referenzquellen sagen. Es ist keine Rechtsberatung und keine rechtliche Beurteilung eines Einzelfalls.
  • Wer eine Datei hochlädt, bestätigt, sie verwenden zu dürfen. Die Plattform prüft das nicht. Dafür sind Sie verantwortlich.
  • Ob und wo Sie ein Ergebnis weitergeben oder veröffentlichen, entscheiden Sie. Dafür sind Sie verantwortlich, besonders für Zitate aus dem Prüftext und aus nichtamtlichen Quellen und für Aussagen über genannte Personen.
  • Nichtöffentlich gesprochene Worte aufzunehmen kann in Deutschland strafbar sein (§ 201 StGB). Der Mitschnitt ist deshalb nur für öffentliche Sendungen und für Interviews da, in die jede sprechende Person eingewilligt hat. Ob Sie aufnehmen dürfen, prüft die Plattform nicht. Dafür sind allein Sie verantwortlich.

11. Version und Änderungen

Aktuelle Version: 0.4.3. Die Version ändert sich, wenn sich Maßstäbe, Anweisungen an das Sprachmodell, das Modell oder die Regeln der Belegprüfung ändern.

  1. 0.4.327. September 2026

    Jede Referenzquelle trägt ihre Herkunftsstufe: amtlich, Primärquelle oder Sekundärquelle. Gegen eine Sekundärquelle, einen Bericht über ein anderes Dokument, hält ein Befund nur die Wiedergabe fest und sagt „Primärquelle fehlt“; die Anweisungen an das Sprachmodell nennen diese Regel bei jeder solchen Quelle, und die Belegprüfung verwirft einen Befund mit einer Deutung auf sie.

  2. 0.4.227. September 2026

    Die Zerlegung des Prüftexts in Aussagen und Bezüge lässt das Sprachmodell weniger lange nachdenken. Bei kurzen Beispieltexten dauerte sie zuvor bis zu dreieinhalb Minuten, jetzt etwa zehn Sekunden. Anweisungen und Antwortform sind unverändert.

  3. 0.4.126. September 2026

    Die Anweisungen an das Sprachmodell begrenzen die Vorschläge für weitere Referenzquellen auf höchstens 3 je Befund, jeden auf höchstens 200 Zeichen. Gezeigt werden höchstens 3; längere werden verworfen.

  4. 0.4.026. September 2026

    Abgleich und Belegprüfung. Befunde mit Wiedergabe und Deutung, Maßstab, Nachprüfbarkeit und Prüfweg; jede Fundstelle wird vor der Anzeige ohne Sprachmodell geprüft.

  5. 0.3.026. September 2026

    Zerlegung überarbeitet. Ausgeschriebene Fundstellen („Paragraf sieben Absatz eins“) werden zusätzlich in Zitierform erfasst; eine sprechende Person wird nur genannt, wenn der Prüftext sie nennt.

  6. 0.2.026. September 2026

    Zerlegung des Prüftexts in Aussagen der fünf Arten und Erfassung seiner Bezüge.

  7. 0.1.025. September 2026

    Prüfprofil mit den vier Maßstäben festgelegt. Noch keine Prüfung.